Ärztliche Verordnung / Kosten

Ärztliche Verordnung / Kosten

Allgemeines

Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Leistungen. Zu den Heilmitteln zählen unter anderen auch die Ergotherapie. Seit der Reform der Heilmittel-Richtlinie zum 1. Januar 2021 können neben Ärzten auch Psychotherapeut/innen Ergotherapie verordnen.


Die Patienten haben die freie Wahl, zu welcher Praxis sie für eine Behandlung gehen.

Ergotherapeutischen Maßnahmen

Die verordnende Stelle kann, je nach Krankheitsbild und Ziel, zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Thermische Anwendung
  • Hausbesuch (auch Heimbesuch)


Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden.

Zuzahlung

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten).  Dieser Betrag wird von unserer Praxis eingezogen und kann Bar in der Praxis oder als Rechnung bezahlt werden.


Eine Befreiung der Zuzahlung ist möglich in folgenden fällen:

  • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2 % Ihres Jahreseinkommens überschreiten
  • Für chronisch Kranke gilt eine Zuzahlungspflicht von max. 1 % des Jahreseinkommens.
    Definition:
    - Ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit
    - plus entweder: Pflegestufe 2-3 oder Grad der Behinderung mind. 60 % oder Minderung der Erwerbstätigkeit mind. 60 % oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich.


Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für eine Befreiung der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.

Eine gute Übersicht zum Thema Zuzahlungsbefreiung finden Sie auch hier.


Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:

  • Privatpatienten
  • Versicherte der freien Heilfürsorge
  • Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung)
  • Postbeamtenkasse A
  • oder Patienten mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse (siehe oben).


Krankheitskosten können über ihre Steuererklärung abgesetzt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei ihrem Steuerberater oder bei der Lohnsteuerhilfe.

Das wichtigste zur Verordnung

  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt.
  • Die Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind max. 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung).
    Wenn sie also eine Zusage ihres Arztes für eine Verordnung von Ergotherapie haben, sollten sie zuerst anfragen, ab wann wir ihnen einen Therapieplatz zusagen können und erst dann eine Rezept ausstellen lassen. Sie erreichen uns über diese
    Kontaktmöglichkeiten.
  • Die Verordnungsmenge im Regelfall (nur bei gesetzlich Versicherten) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. Bei Fragen sprechen sie mit uns oder ihrem verordnenden Arzt.
    Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.
  • Eine weitere Verordnung, ohne 3-monatiger Pause, ist möglich sofern medizinisch indiziert. Hierfür muss der Arzt eine Diagnose wählen, welche einen langfristigen Heilmittelbedarf erlaubt. Sollten Sie hierzu Fragen haben sprechen Sie uns an, desweitern finden Sie eine Übersicht auch in der Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf (KBV).

Privatversicherte / Beihilfe Versichte

Bei Privatversicherten und Beihilfe-Versicherten orientieren wir uns an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh) der mit einem Faktor angepasst wird.

Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt.
Wir bitten Sie die Rechnung innerhalb der angegebenen Frist zu begleichen. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir als Dienstleister bei Rechnungstellung in der Regel bereits ca. 3-4 Monate in Vorleistung gegangen sind.
Die Rechnung kann bei Ihrer PKV zur Erstattung eingereicht werden. Die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Vertrag. Bitte beachten Sie das manche Private Versicherungen eine Genehmigung der Maßnahme vorab vertraglich verlangen und einige nicht die gesamten Kosten der Behandlung erstatten.

Informationen für Privatpatienten finden Sie auch unter www.privatpreise.de

Es kommt vor, dass private Krankenkassen versuchen die Erstattungsbeiträge zu kürzen, unter andrem mit widerrechtlichen Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Informationen hierzu finden Sie auch unter dem link www.privatpreise.de. Möchten Sie Einspruch einlegen, sollte dies immer schriftlich erfolgen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln soll. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie unter anderem auch hier www.pkv-ombudsmann.de.

Rezept
Heilmittelverordnung
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